Gemäß dem Grundsatz der Testierfreiheit kann man in seinem Testament beliebig verfügen. Damit kann man selbst entscheiden, wer erbt und wer nicht.
Die Testierfreiheit wird vom Gesetz allerdings zu Gunsten naher Angehöriger beschränkt. Das bedeutet, dass der Erblasser seinen nahen Angehörigen wie Eltern, Abkömmlinge und Ehegatten von der Erbfolge ausschließen kann, aber ihnen trotzdem ein Pflichtteil zusteht.
Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Geht es um die Geltendmachung oder Abwehr eines Pflichtteils, sollte auf jeden Fall ein versierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
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Wenn zu Lebzeiten Vermögen verschenkt wurde, entsteht zusätzlich zum Pflichtteil der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dabei wird das Geschenk (z.B.: Immobilie oder Geld) fiktiv zum Nachlass hinzugerechnet. Im Ergebnis erhält der Berechtige auch aus dem Geschenk den Pflichtteil.
Berechtig kann auch der Erbe sein, wenn zum Beispiel ein Großteil des Vermögens zu Lebzeiten verschenkt wurde und so der Erbe tatsächlich nur noch wenig oder Garnichts erbt.
Seit dem 01.01.2010 gilt dabei Folgendes:
Bei der Ermittlung des Wertes der Schenkung ist für jedes Jahr, welches zwischen Schenkung und Erbfall verstrichen ist, ein Betrag in Höhe von 10 % abzuziehen.
Fazit: Es ist ratsam die Übertragungen von Immobilien und sonstige Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall zu prüfen, weil sich aus diesen Zahlungsansprüche ergeben können.