Der Bundesfinanzhof hat nunmehr zu Gunsten des steuerpflichtigen Erben entschieden, dass der Begriff der Nachlassregelungskosten weit auszulegen ist. Wenn und soweit der Erbe also ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, um gegenüber dem Finanzamt einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, so kann der Erbe diese Kosten als Nachlassverbindlichkeit geltend machen und bei der Erbschaftsteuererklärung abziehen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 20/12). Das Finanzamt hatte diese Kosten als nicht abzugsfähig abgelehnt. Diese Ansicht hat der Bundesfinanzhof als oberste Instanz in Steuersachen nunmehr gekippt.
(Mitgeteilt von RA Martin Soukup, Fachanwalt für Erbrecht)
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Stefan (Sonntag, 13 Juli 2014 12:34)
Endlich!
Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass das Finanzamt die Erbschaftsteuererklärung dann ohne Probleme akzeptiert, wenn diese von einem Fachanwalt für Erbrecht erstellt wird. Die Anwaltskosten dafür lohnen sich.
Kelvin Phong (Mittwoch, 01 Februar 2017 15:10)
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Kelvin Phong (Freitag, 03 Februar 2017 16:15)
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