Beratung und Vertretung bei erbrechtlichen Fragen aller Art:
Auf diesen Seiten finden Sie auch Fachinformationen zu Erbrecht und Erbschaftsteuer.
Risiko Schwarzgeld im Erbfall:
Der Erbe muss Steuererklärungen des Verstorbenen berichtigen (Schwarzgeld des Erblassers), sonst begeht er eine eigene strafbare Steuerhinterziehung, §§ 153 Abs. 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.
Bei nachgewiesener Steuerhinterziehung beträgt die die Festsetzungsfrist 10 Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung hingegen nur 5 Jahre.
Tip: Gegenüber dem Finanzamt Tatsachen vortragen, welche lediglich für eine leichtfertige Steuerverkürzung
sprechen.
Für Erbfälle seit dem 17.08.2015 gilt nun die EU Erbrechtsverordnung.
In aller Kürze bedeutet dies...
- das Erbstatut richtet sich nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit sondern nach dem letzten ständigen Aufenthalt.
- bei Testamenten muss die neue Europarechtslage unbedingt berücksichtigt werden.
Die Verordnung führt zu Änderungen bzw. Ergänzungen im internationalen Erbrecht, der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen, der Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen und zur erstmaligen Schaffung eines europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ). Keiner Änderung unterworfen sind u.a. das nationale materielle Erbrecht, das nationale Erbschaftsteuerrecht (unter Beachtung vorhandener Doppelbesteuerungsabkommen) und das Prinzip der Nachlasseinheit (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO).
Die Regelungen sind auf alle Erbfälle anzuwenden, die ab dem 17.08.2014 eintreten. Es spielt keine Rolle, ob ein Testament zu einen früherem Zeitpunkt errichtet wurde.
Die neue Verordnung überstrahlt in teilen das deutsche Recht und führt zu einem Paradigmenwechsel bezüglich des Anknüpfungspunktes für das sogenannte Erbstatut: Bisher war
die Staatsangehörigkeit für die Anwendung u.a. des materiellen Erbrechts entscheidend. Ab dem 17.08.2015 wird es auf den gewöhnlichen Aufenthalt ankommen!
Für wen besteht Handlungsbedarf? Grundsätzlich für alle Personen, die entweder eine Immobilie oder einen Wohnsitz im Ausland haben und/oder planen, für längere
Zeit im Ausland zu leben und/oder zu arbeiten.
Anwaltlicher Rat ist rechtzeitig einzuholen! Wer zu spät handelt, muss damit rechnen, dass dessen Nachlass zB bei gewöhnlichem Aufenthalt auf Mallorca nicht nach deutschem, sondern nach spanischem bzw. balearischem Foralrecht behandelt wird.
von Rechtsanwalt Martin Soukup, Fachanwalt für Erbrecht in München
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr zu Gunsten des steuerpflichtigen Erben entschieden, dass der Begriff der Nachlassregelungskosten weit auszulegen ist. Wenn und soweit der Erbe also ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, um gegenüber dem Finanzamt einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, so kann der Erbe diese Kosten als Nachlassverbindlichkeit geltend machen und bei der Erbschaftsteuererklärung abziehen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 20/12). Das Finanzamt hatte diese Kosten als nicht abzugsfähig abgelehnt. Diese Ansicht hat der Bundesfinanzhof als oberste Instanz in Steuersachen nunmehr gekippt.
(Mitgeteilt von RA Martin Soukup, Fachanwalt für Erbrecht)
21.01.2013 | Pfarrsaal St. Hildegard, München Pasing, Paosostr. 25 | 19:00 Uhr |
Vortrag veranstaltet von Georgi Immobilien, Thema: Richtig Erben und Vererben. Referent: RA Martin Soukup, Fachanwalt für Erbrecht |